Kai Brückner

Urteil: Weinautomat in Bad Kreuznach bleibt außer Betrieb

Bad Kreuznach. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Betrieb eines Weinautomaten auf einem KreuznacherPrivatgrundstück verboten werden darf.
Der Betrieb eines Weinautomaten auf einem Privatgrundstück darf verboten werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Betrieb eines Weinautomaten auf einem Privatgrundstück darf verboten werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Bild: Tingey Injury

Der Betrieb eines Weinautomaten auf einem Privatgrundstück in Bad Kreuznach darf verboten werden. Das entschied jüngst das Verwaltungsgerichts Koblenz. Die Klägerin betreibt einen Automaten, in dem sie selbst erzeugten Wein und Sekt zum Verkauf anbietet. Der Automat steht seit Anfang 2023 auf einem in Bad Kreuznach gelegenen Privatgrundstück, er ist an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt und nur von der Straße aus zu bedienen. Ende April 2023 wies die Stadt unter Verweis auf das Jugendschutzgesetz an, den Weinautomaten außer Betrieb zu nehmen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden, sie erhob Klage, die nach dem aktuellen Urteil aber keinen Erfolg hatte.

 

Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, dürfe den Weinautomaten aufgrund der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes nicht betreiben. Denn danach dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Jugendschutzgesetz eine Ausnahme davon u. a. dann vor, wenn der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch, da sich der Automat auf dem Privatgrundstück der Klägerin befinde. Auch die mit Blick auf den Aufstellungsort unterschiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.


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