WochenSpiegel-Exklusiv: Botschaft des Somaliers verweigert die Ausstelung eines Ausweises / Alarmstimmung bei Sicherheitsbehörden/ WochenSpiegel-Recherchen bringen unfassbare Geschichte ans Licht.
Von Mario Zender
Er ist ein vorbestrafter Gewaltverbrecher und sitzt bereits fast sieben Jahre in Haft. Auch in der Strafvollzugsanstalt Diez fiel Abdi M. immer wieder einschlägig auf, machte sich sogar sexuell an weibliches Gefängnispersonal »heran«. Nun steht demnächst die Haftentlassung des 23-Jährigen an. Und das besorgt, so WochenSpiegel-Informationen, die Sicherheitsbehörden im Kreis Cochem-Zell. Angefangen hat das Problem mit Abdi M. bereits 2014, als er aus seiner Heimatstadt Mogadischu in Somalia ins rund 9.500 Kilometer entfernte Deutschland kam. Aus der Asyl-Akte des damals 17-Jährigen geht hervor, dass er am 22. Februar 2014 illegal in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und hier einen Asylantrag stellte. Drei Tage später kam er deshalb in die Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende, kurz »Afa«, in Trier. Sechs Tage später zeigte er dann sein wahres Gesicht. Am 3. März 2014, es war Rosenmontag, vergewaltigte er ein 16-jähriges Mädchen und attackierte eine 21-jährige Frau. Einen Tag nach der Tat kam er in Untersuchungshaft und wurde am 1. Oktober 2014 vom Landgericht Trier, unter anderem wegen Vergewaltigung, zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Strafe verbüßte der Somalier in der Justizvollzugsanstalt in Diez. Haftende war für den 1. März 2020 geplant. Doch daraus wurde nichts. Grund: Der Asylbewerber wurde wieder straffällig. Am 2. Mai 2016 wurde er deshalb wegen Beleidigung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 15. Januar 2020 wurde Abdi M. erneut verurteilt. Zu sechs Monaten Haft wegen exhibitionistischer Handlungen in der Haftanstalt. Vier Monate später entblößte er sich vor einer Bediensteten der Strafvollzugsanstalt Diez sowie einer Praktikantin. Ein entsprechendes Verfahren wegen sexueller Nötigung läuft aktuell (Az. 2070 Js31516/20). Nach einer nun vermutlich kurzfristigen Haftstrafe wegen des neuen Vorfalles, würde Abdi M. in den Kreis Cochem-Zell kommen. Denn er war vor seiner Festnahme dem Landkreis von der ADD-Trier zugeteilt worden. Kreis-Pressesprecherin Selina Höllen: »Der Asylbewerber wurde dem Landkreis Cochem-Zell im Jahr 2015 mit Verteilungsverfügung der ADD Trier zugewiesen. Die Aufnahmeverpflichtung ergibt sich aus Paragraf 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes, wonach unter anderem die Landkreise, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden zur Aufnahme und Unterbringung verpflichtet sind.« Nach der rechtskräftigen Verurteilung des Mannes hat die Ausländerbehörde des Kreises Cochem-Zell demnach gegenüber dem Betroffenen seine Ausweisung und damit verbunden ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt. Dennoch kann der Somalier nicht abgeschoben werden. Selina Höllen, Pressesprecherin der zuständigen Kreisverwaltung Cochem-Zell: »Zur Abschiebung wird ein Rückreisedokument benötigt, welches von den somalischen Behörden ausgestellt werden muss. Die somalischen Behörden stellen aktuell kein Rückreisedokument für eine Abschiebung aus. Insofern kann der Betroffene aktuell nicht abgeschoben werden.« Nach Informationen des WochenSpiegel soll der Asylbewerber nach seiner Haftentlassung offenbar durch die Kripo Mayen überwacht werden. Dafür gibt es in Rheinland-Pfalz seit 2009 das »Vorbeugende Informationsaustauschsystem zum Schutz vor inhaftierten und entlassenen Rückfalltätern« (kurz VISIER.rlp). Siehe auch Kommentar!
KOMMENTAR
Völliges Unverständnisvon Von Mario Zender
Der Fall des Somaliers, der wegen schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt worden war, ist ein besonders krasses Beispiel, wie das Asylrecht in Deutschland von manchen missbraucht wird. Vorweg: Ich halte das Asylrecht für diejenigen, die verfolgt oder gefoltert wurden, denen Tod oder Vertreibung in ihrem Heimatland droht, für absolut richtig und wichtig!
Genauso wichtig halte ich es aber auch, dass diejenigen, die das Asylrecht ausnutzen oder missbrauchen, die Konsequenzen spüren und umgehend abgeschoben werden. Der Fall des Sexualstraftäters Abdi M. ist ein Paradebeispiel für verwirktes Asylrecht. Dass er nicht abgeschoben werden kann, ist ein Hohn. Nicht nur aus dem Grund, dass er außer durch die Haft nicht die Folgen seines Verhaltens spürte, sondern nun auch noch eine mögliche Gefährdung für diejenigen ausgeht, dessen Nachbar er im Kreis Cochem-Zell wird.
Der Fall wird vermutlich diejenigen am lautesten protestieren lassen, die gegen alle Formen von Asyl sind. Sie werden schnell eine Pauschalverurteilung ausgeben – gegen sämtliche Asylbewerber beziehungsweise gegen das Asylrecht allgemein. Das ist völlig unangebracht.
Der Fall des Abdi M. ist ein Einzelfall. Und viele Asylbewerber, die zu recht anerkannt wurden, leben integriert bei uns und bereichern unsere Kultur und unser gesellschaftliches Leben. Die Kritik in dem Fall gilt nicht dem Asylbewerber, sondern denjenigen, die rechtliche Hürden verantworten, dass ein krimineller Asylbewerber nicht umgehend abgeschoben werden kann.
Hier sind Regierungen gefordert, entsprechenden Druck zu machen. Es kann nicht sein, dass sich die somalische Botschaft weigert, für den Kriminellen einen Pass auszustellen und die Bundesrepublik weiterhin Gelder für Projekte in Somalia genehmigt.
Der Fall macht fassungslos und auch Sorge. Davor, dass der Kriminelle wieder zuschlagen könnte. Da hilft auch keine elektronische Fußfessel, da hilft keine Überwachung durch die eh unterbesetzten Polizeidienststellen. Da hilft nur eins: politischer Druck auf das Heimatland und dann sofort abschieben!
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