Julia Borsch

Eilantrag auf Akteneinsicht im Fall "Dillinger" abgelehnt

Trier. das Verwaltungsgericht Trier lehnt den Eilantrag auf Akteneinsicht einer Journalistin im Fall des Priesers Dillinger ab. Lesen Sie hier eine Zusammenfassung des Beschlusses.

Bild: Symbolfoto CanvaPro

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag einer Journalistin auf Akteneinsicht in Ermittlungsunterlagen der Staatsanwaltschaft Trier bezüglich eines Verfahrens gegen den verstorbenen Priester Dillinger abgelehnt. Die Journalistin recherchiert zum Thema des sexuellen Missbrauchs in der katholischen Kirche sowie dessen Aufarbeitung durch Kirche, Staat und Gesellschaft. Ihr Antrag auf Akteneinsicht wurde von der Staatsanwaltschaft Trier zuvor bereits abgewiesen.


Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Landestransparenzgesetz keinen Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakten gewähre. Die Staatsanwaltschaften seien hinsichtlich ihrer Kernaufgaben der Rechtspflege grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Da es sich bei dem Antrag der Journalistin um Einsicht in ein Ermittlungsverfahren handelt, sei diese Kernaufgabe betroffen, wodurch ein individueller Informationsanspruch nicht bestehe.


Auch ein presserechtlicher Auskunftsanspruch wurde von den Richtern verneint. Solch ein Anspruch sei grundsätzlich auf die Beantwortung konkreter Fragen beschränkt und verdichte sich nur im Ausnahmefall zu einem Akteneinsichtsanspruch. Die Journalistin habe jedoch nicht nachweisen können, dass ihr Auskunftsanspruch durch die Beantwortung konkreter Fragen nicht erfüllt werden könne. Zudem habe sie bisher keinen Versuch unternommen, die benötigten Informationen durch konkrete Fragestellungen zu erhalten, obwohl die Staatsanwaltschaft Trier dazu bereit sei.


Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass die Staatsanwaltschaft durch die Verweigerung der Akteneinsicht nicht gegen den presserechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe. Die Akteneinsicht, die der Unabhängigen Aufarbeitungskommission des Bistums Trier gewährt wurde, sei nicht vergleichbar mit dem Anliegen der Journalistin, da die Kommission primär der internen Aufarbeitung und Prävention diene und nicht der allgemeinen meinungsbildenden Wirkung.

VG Trier, Beschluss vom 30. September 2024 – 9 L 3862/24.TR –


 


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