

Eine Muslimin ist mit ihrer Klage auf eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot beim Autofahren vor dem Verwaltungsgericht Trier gescheitert. Das Gericht entschied, dass das Tragen eines Niqabs beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zulässig ist, da es die Verkehrssicherheit gefährden könnte.
Ein Niqab ist ein Gesichtsschleier, der von einigen muslimischen Frauen aus religiösen Gründen getragen wird. Er bedeckt das gesamte Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie. Der Niqab wird häufig mit einem Kopftuch oder einer Abaya (einem langen, weiten Kleidungsstück) kombiniert und ist in einigen Kulturen und religiösen Strömungen des Islams verbreitet.
Die Klägerin trägt nach eigenen Angaben aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit einen Niqab, der ihr Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt. Im November 2023 beantragte sie beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach Fahrzeugführer ihr Gesicht nicht so verhüllen dürfen, dass sie nicht mehr erkennbar sind.
Nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde und auch ihr Widerspruch erfolglos blieb, reichte sie Klage ein. Sie argumentierte, dass das Tragen des Niqabs weder die Verkehrssicherheit gefährde noch die Strafverfolgung einschränke. Zudem sah sie ihre Religionsfreiheit verletzt.
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage nach einer mündlichen Verhandlung ab. Der zuständige Einzelrichter entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung habe. Das Verhüllungsverbot beeinträchtige zwar ihre Religionsausübung, sei jedoch durch höherrangige Rechtsgüter wie die Verkehrssicherheit, den Schutz von Leib und Leben sowie die körperliche Unversehrtheit anderer gerechtfertigt.
Die Inaugenscheinnahme der Klägerin habe gezeigt, dass das Tragen des Niqabs ihre Rundumsicht einschränke und damit andere Verkehrsteilnehmer gefährden könne. Zudem könne die Identität der Fahrerin bei automatisierten Verkehrskontrollen allein durch die Erkennbarkeit der Augenpartie nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ein mit QR-Code versehener Niqab sei ebenfalls keine Lösung, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser von einer anderen Person getragen werde.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. Der Vergleich mit Motorradfahrern, die aufgrund der Helmpflicht vom Verhüllungsverbot ausgenommen seien, sei nicht zutreffend, da die Sicherheitsanforderungen und das Schutzbedürfnis der Fahrzeugführer unterschiedlich seien.
Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung sei auch verhältnismäßig. Eine von der Klägerin vorgeschlagene Fahrtenbuchauflage sei keine geeignete Alternative, da sie die Identifizierung nicht sicherstellen könne. Der Klägerin sei es zudem zumutbar, auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sie den ÖPNV nicht nutzen könne.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier bekräftigt damit die geltende Rechtslage: Eine Gesichtsverschleierung beim Autofahren bleibt in Deutschland unzulässig.