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Andrea Fischer

Gericht bestätigt Verhüllungsverbot: Keine Ausnahme für Niqab beim Autofahren

Trier-Saarburg/Region. Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz hat den Antrag einer Muslimin, ihr das Tragen eines Niqabs beim Autofahren zu erlauben, zu Recht abgelehnt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und bestätigte damit ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.

Symbolbild Frau mit Niqab

Symbolbild Frau mit Niqab

Bild: Pixabay

Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung

Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz hat den Antrag einer Muslimin, ihr das Tragen eines Niqabs beim Autofahren zu erlauben, zu Recht abgelehnt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und bestätigte damit ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.

Religiöse Überzeugung trifft auf Verkehrsrecht

Die Klägerin, eine Muslimin, die aus religiösen Gründen in der Öffentlichkeit einen Niqab trägt, hatte eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot gemäß § 23 Abs. 4 StVO beantragt. Diese Regelung besagt, dass das Gesicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht so verhüllt sein darf, dass der Fahrer nicht mehr erkennbar ist. Der Antrag wurde vom Landesbetrieb Mobilität abgelehnt, und auch der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos, woraufhin sie Klage erhob.

Verfassungsmäßigkeit des Verhüllungsverbots bestätigt

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Richter sahen keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Verhüllungsverbots. Sie argumentierten, dass das Verbot im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit gerechtfertigt sei. Es diene dem Schutz von Grundrechten Dritter, insbesondere deren Leben und körperlicher Unversehrtheit, indem es hilft, die Identität von Fahrern bei Verkehrsverstößen festzustellen und Sichtbehinderungen zu vermeiden.

Kein Recht auf individuelle Anpassung des Verkehrsrechts

Das Gericht betonte, dass das Verhüllungsverbot nicht als schwerwiegender Eingriff in die Religionsfreiheit zu bewerten sei. Die Klägerin könne ihren Glauben weiterhin praktizieren, müsse jedoch auf das Führen eines geschlossenen Kraftfahrzeugs verzichten. Alternativ könne sie ein Kraftrad führen, bei dem das Verhüllungsverbot aufgrund der Helmpflicht nicht gelte.

Mobilität bleibt gewährleistet

Die von der Klägerin angeführten gesundheitlichen Einschränkungen durch Knieprobleme rechtfertigten nach Ansicht des Gerichts nicht die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung. Der Klägerin stehe weiterhin die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder das Führen eines Kraftrads offen.

Fazit

Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass religiöse Überzeugungen nicht automatisch eine Ausnahme vom Verkehrsrecht rechtfertigen. Das Verhüllungsverbot bleibt bestehen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

Beschluss vom 13. August 2024, Aktenzeichen: 7 A 10660/23.OVG


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