Yacht-Halterin muss für Feuerwehr-Einsatz auf dem Rhein zahlen
Das Verwaltunsgericht in Koblenz wies diese Klage gegen die Verbandsgemeinde Loreley nun ab. Die VG habe die Klägerin zurecht zu den Kosten für den Feuerwehreinsatz heranziehen können, so die Koblenzer Richter. Dabei komme es auf eine Beurteilung im Zeitpunkt des Einsatzes an. Zu diesem Zeitpunkt habe die Wahrscheinlichkeit bestanden, dass das auf Grund gelaufene Boot wegen der Manövrierunfähigkeit und der starken Strömung im Rhein jederzeit hätte abtreiben und in die Fahrrinne gelangen können. Darauf, ob die Klägerin die Feuerwehr der Beklagten alarmiert habe, komme es für den Kostenersatz entgegen ihrer Auffassung nicht an. Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Dass der Einsatz eines privaten Unternehmens nach Auffassung der Klägerin billiger hätte durchgeführt werden können, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides.