Robert Syska

Yacht-Halterin muss für Feuerwehr-Einsatz auf dem Rhein zahlen

St. Goar / Koblenz. Fast 6000 Euro sollte die Eigentümerin einer Motoryacht für die Bergung ihres Bootes zahlen. Zu Recht, befand das Verwaltungsgericht.
Die Rechnung der Verbandsgemeinde Loreley an die Boots-Eigentümerin war rechtmäßig - so das Urteil des Verwaltungsgerichts in Koblenz.

Die Rechnung der Verbandsgemeinde Loreley an die Boots-Eigentümerin war rechtmäßig - so das Urteil des Verwaltungsgerichts in Koblenz.

Bild: Symbolfoto / Pixabay

Die Yacht der Dame war im April 2019 während einer Überfahrt auf dem Rhein bei St. Goarshausen auf Grund gelaufen. Daraufhin alarmierte die Rettungsleitstelle die Feuerwehr der VG Loreley. Nach erfolglosen Bergungsversuchen durch die Feuerwehr wurde die Yacht schließlich von einem privaten Abschleppunternehmen in den Schutzhafen St. Goar geschleppt. Für den Feuerwehreinsatz stellte die VG der Yacht-Halterin 5.821,65 Euro in Rechnung - wogegen sich die Dame gerichtlich wehrte: Ein Feuerwehreinsatz sei nicht notwendig gewesen, da es weder einen Wassereinbruch noch Ölaustritt gegeben habe. Zudem sei an ihrem Boot durch die erfolglosen Abschleppversuche ein Totalschaden entstanden, der geringer ausgefallen wäre, wenn sofort die private Abschleppfirma herbeigerufen wäre.

Das Verwaltunsgericht in Koblenz wies diese Klage gegen die Verbandsgemeinde Loreley nun ab. Die VG habe die Klägerin zurecht zu den Kosten für den Feuerwehreinsatz heranziehen können, so die Koblenzer Richter. Dabei komme es auf eine Beurteilung im Zeitpunkt des Einsatzes an. Zu diesem Zeitpunkt habe die Wahrscheinlichkeit bestanden, dass das auf Grund gelaufene Boot wegen der Manövrierunfähigkeit und der starken Strömung im Rhein jederzeit hätte abtreiben und in die Fahrrinne gelangen können. Darauf, ob die Klägerin die Feuerwehr der Beklagten alarmiert habe, komme es für den Kostenersatz entgegen ihrer Auffassung nicht an. Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Dass der Einsatz eines privaten Unternehmens nach Auffassung der Klägerin billiger hätte durchgeführt werden können, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides.


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