Britta Scheffen

Erholung steht jedem zu

Das sollten Arbeitnehmer zu Rechten und Pflichten rund um den Urlaub wissen

Ab in den Urlaub - jeder hat ein Recht auf Urlaub!

Ab in den Urlaub - jeder hat ein Recht auf Urlaub!

Bild: Foto: djd/AUB/Elnur - stock.adobe.com

Erholung tut in diesen Zeiten besonders gut. Für den Sommer 2022 dürften viele Familien die erste weitere Reise seit Langem planen.

Arbeitnehmer haben ein Recht auf diese Auszeit, schließlich soll Urlaub dem Erhalt der eigenen Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit dienen. Dennoch kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Chefs und ihren Mitarbeitern, wenn es um die schönsten Wochen des Jahres geht. Rechte und Pflichten sind im Bundesurlaubsgesetz beschrieben.

Anspruch kennen

Der Mindestanspruch auf Erholung beträgt für alle, die fünf Tage pro Woche arbeiten, insgesamt 20 Arbeitstage pro Jahr. Meist wird jedoch mehr Urlaub gewährt, geregelt ist dies in Tarifverträgen sowie im individuellen Arbeitsvertrag. Bei Teilzeitmitarbeitern wird der Anspruch entsprechend reduziert, abhängig von ihren üblichen Arbeitstagen pro Woche. Das Gesetz gibt auch vor, dass Beschäftigte den Urlaub grundsätzlich im laufenden Jahr nehmen sollten. Resturlaub kann übertragen und bis 31. März des Folgejahres genutzt werden. „Aber auch danach verfällt Urlaub nicht automatisch - sondern nur, wenn der Arbeitgeber zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat“, erklärt Rainer Knoob von der unabhängigen Arbeitnehmervertretung AUB e. V. Gar nicht selten passiert es, dass Mitarbeiter ausgerechnet im Urlaub erkranken. „Wichtig ist es in diesem Fall, sich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt zu kümmern. Dann kann der Urlaub später nachgeholt werden“, so Knoob weiter.

Ein heikles Thema ist häufig die zeitliche Planung der freien Wochen. Arbeitgeber können Betriebsferien ansetzen und dadurch die Termine teilweise vorgeben. Ansonsten empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Kollegen untereinander. Wenn alle partout zur selben Zeit verreisen möchten, muss der Arbeitgeber auf Basis von sozialen Kriterien wie der Zahl der Kinder und dem Urlaubsverhalten der Vorjahre entscheiden.

Ein genehmigter Urlaubsantrag kann danach vom Chef nicht ohne Weiteres widerrufen werden. „Eine Urlaubssperre ist nur innerhalb sehr enger Grenzen möglich, zum Beispiel, wenn plötzlich ein Großteil der Belegschaft ausfällt oder das Auftragsvolumen unerwartet hoch ist“, erklärt Experte Knoob weiter. In Zweifelsfällen sollten Arbeitnehmer sich unabhängig beraten lassen, unter www.aub.de etwa finden sich weitere Informationen und eine Kontaktmöglichkeit. Strittig ist das Thema Kurzarbeit und Urlaub. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (November 2021, AZR 225/21) besagt, dass bei „Kurzarbeit null“ der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden darf. Arbeitnehmervertreter sehen dies kritisch. (djd)


Meistgelesen