Führerscheinentzug: Welche Strafen und Behördengänge kommen auf Betroffene zu?
Fast täglich kommt es auf Deutschlands Straßen zu Vergehen, die dazu führen, dass den Betroffenen daraufhin der Führerschein entzogen wird. Für viele beginnt damit ein langer Leidensweg. Denn oftmals sind zur Wiedererlangung des Führerscheins unterschiedliche Schritte verbunden, die Zeit, Geld und Nerven kosten können. Betroffen stellen sich meistens schon kurz nach der Abnahme des Führerscheins die Frage: War es das echt wert?
Bei welchen Vergehen wird der Führerschein eingezogen?
Von behördlicher Seite darf die Fahrerlaubnis immer dann entzogen werden, wenn sich der Führerscheinbesitzer zum Führen eines Kraftfahrzeuges als ungeeignet erweist. Die härteste aller Strafen im Straßenverkehr wird in der Regel jedoch nur bei sehr schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ausgesprochen.
Die häufigsten Gründe für den Entzug sind:
- Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
- Wiederholte Verstöße während der zweijährigen Probezeit
- Acht Punkte in Flensburg durch etwaige Verstöße gegen das Verkehrsrecht
- Straftaten in Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug (zum Beispiel Fahrerflucht)
Bei Überschreitung der Geschwindigkeit kommt es im Normalfall nicht zu einem Führerscheinentzug, sondern zu einem sogenannten Fahrverbot.
Was ist der Unterschied zwischen einem Führerscheinentzug und einem Fahrverbot?
Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein für eine bestimmte Zeit in amtliche Verwahrung genommen. Die Höchstdauer liegt hier laut dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) bei sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit kann sich der Besitzer seinen Führerschein wieder abholen und darf daraufhin wieder fahren.
Der Führerscheinentzug wird in der Amtssprache als „Entziehung der Fahrerlaubnis“ bezeichnet. Dabei erlischt die Zulassung zum Führen eines Fahrzeuges komplett. Zusätzlich werden die Betroffenen mit einer Sperrfrist im Ausmaß von sechs Monaten bis fünf Jahren versehen. Nach Ablauf dieser Frist muss der Führerschein neu beantragt werden. In vielen Fällen unter Nachweis einer sogenannten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
Was ist eine MPU?
Bei der MPU handelt es sich um eine Untersuchung, mit der die Fahreignung eines Antragstellers auf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beurteilt werden soll. Das betrifft im Übrigen nicht nur Autofahrer. Auch wer mit dem E-Bike oder dem Fahrrad alkoholisiert unterwegs erwischt wird, kann zu einer MPU verdonnert werden.
Das Ergebnis dieser Untersuchung ist so verfasst, dass es der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde möglich ist, eine entsprechende Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu fällen. Überprüft wird dabei nicht nur die körperliche Eignung, sondern vor allem auch bestimmte Merkmale der Persönlichkeit oder charakterliche Eigenschaften. Aus diesem Grund wird die MPU im Volksmund umgangssprachlich von vielen als „Idiotentest“ bezeichnet.
Wer noch nie mit solchen behördlichen Untersuchungen zu tun hatte, ist gut damit beraten, sich entsprechende Hilfe vom Fachmann zu holen.
Wer kann bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis helfen?
In Deutschland gibt es einige Beratungsstellen wie beispielsweise MPU.TV, die sich darauf spezialisiert haben, Betroffene bei einer angeordneten MPU zu beraten und zu unterstützen. Die Leistungen können dabei sehr individuell ausfallen und reichen von der Unterstützung bei der Ausstellung eines Abstinenznachweises über Einzelcoachings, in denen die individuelle Situation genau erörtert wird bis zu entsprechenden Probeläufen, die Sicherheit für die MPU unter Echt-Bedingungen geben soll.
Betroffene haben die Möglichkeit, sich ohne vorherige Terminvereinbarung im Rahmen von kostenfreien Info-Abend über die genauen Leistungen der Beratungsstelle zu informieren. Wer gezielte Auskünfte zu seiner individuellen Situation haben möchte, sollte sich hingegen einen Termin für ein kostenfreies Erstgespräch vereinbaren.
Dieses Gespräch dauert in der Regel zwischen 45 und 90 Minuten und es sollten nach Möglichkeit alle vorhandenen Unterlagen zum Sachverhalt mitgebracht werden. Das ist wichtig, damit sich der Berater ein Bild von der Situation machen kann. Je nach Auslastung vergeben die Beratungsstellen einen Termin in der Regel innerhalb von längstens drei Tagen. Das Gespräch ist kostenlos, selbst wenn in weiterer Folge keine weiteren kostenpflichtigen Leistungen in Anspruch genommen werden.
In Zeiten des Lockdowns ist es darüber hinaus auch möglich, die einzelnen Beratungsleistungen nicht nur vor Ort, sondern auch telefonisch in Anspruch zu nehmen. Das gilt selbstverständlich auch für all jene, denen die Anreise zur nächsten Beratungsstelle zu aufwendig ist.