Andreas Bender

Kreisjugendamt informiert: Jugendschutz an Karneval

Rhein-Hunsrück-Kreis. In der bereits begonnenen "fünften Jahreszeit" finden viele Feste und Feiern statt, an denen auch Kinder und Jugendliche teilnehmen.

De rJugendschutz gilt auch an Karneval.

De rJugendschutz gilt auch an Karneval.

Bild: Archiv

Die Bemühungen vieler Vereine um die Brauchtumspflege und ihre Jugendarbeit werden vom Jugendamt im Rhein-Hunsrück-Kreis ausdrücklich begrüßt. Allerdings erleben Minderjährige bei vielen Erwachsenen, dass Fröhlichkeit und Alkoholkonsum anscheinend zusammengehören. Gelegentlich werden unbedacht Minderjährige zum Mittrinken animiert, ebenso gehört experimentelles Verhalten zu den Entwicklungsaufgaben im Jugendalter. Der überaus sorglose Umgang mit Alkohol ist oft die Ursache für eine Vielzahl von Problemen, die von der Gesundheitsgefährdung bis zum Auslöser für Aggressivität oder Unfällen reichen.

 

Neben den Eltern sind auch die Veranstaltenden von Karnevalssitzungen und Tanzveranstaltungen, sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Gaststätten und sonstigen Verkaufsstellen von Alkohol (Kioske, Tankstellen, Imbissstuben) für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Jugend verantwortlich. Das Jugendamt weist daher alle Verantwortlichen auf einige wichtige Bestimmungen hin:

  • Kein Alkohol für unter 16-Jährige!
  • Der Verzehr und Kauf von Bier und Wein oder weinhaltigen Getränken ist Jugendlichen ab 16 Jahren erlaubt.
  • Die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken (auch Alcopops!) an unter 18-Jährige ist verboten und der Verzehr ist Kindern und Jugendlichen nicht gestattet. 
  • Die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen ist Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. 16- und 17-Jährige dürfen ohne Begleitung bis 24 Uhr an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf unter 18-Jährigen nicht gestattet werden. Die Abgabe von Tabakwaren an sie ist ebenfalls verboten.  

 

Zuwiderhandlungen stellen einen Bußgeldtatbestand dar. Polizei, Ordnungsämter und Jugendamt führen während der Karnevalstage Jugendschutzkontrollen durch. Insbesondere bei den Fastnachtsumzügen erfolgen stichprobenartige Kontrollen bei den Teilnehmenden. Erkennbar stark angetrunkene Jugendliche werden vom Umzug ausgeschlossen und ihren Erziehungsberechtigten überstellt. Insbesondere bleiben aber in erster Linie immer noch die Eltern selbst aufgefordert, die Verantwortung für ihre Kinder wahrzunehmen. Jugendschutz geht alle an.

 

Für Fragen zum Jugendschutz steht Kerstin Stein vom Kreisjugendamt Rhein-Hunsrück-Kreis über Tel. 06761 / 82 557 oder kerstin.stein@rheinhunsrueck.de gerne zur Verfügung.


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