Andrea Fischer

Verwaltungsgericht Trier weist Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Freizeitgelände am Saarufer ab

Schoden. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Klage einer Grundstücksnachbarin gegen eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Umnutzung eines Freizeitgeländes in Schoden abgewiesen.

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Verwaltungsgericht Trier weist Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Freizeitgelände am Saarufer ab

Schoden. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Klage einer Grundstücksnachbarin gegen eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Umnutzung eines Freizeitgeländes in Schoden abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen die Genehmigung der Ortsgemeinde Schoden für den Neubau eines Gastronomiegebäudes und die Umnutzung eines bestehenden Gebäudes im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Freizeitgelände Saarufer“.

Klage der Nachbarin

Die Klägerin, Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks im Bereich des Bebauungsplans „Altort“, hatte gegen die Genehmigung des Projekts geklagt, das auf dem angrenzenden Grundstück mit der sogenannten „Multi-Kulti“-Anlage geplant war. Diese Anlage war ursprünglich für den Betrieb eines Biergartens sowie für einen Kanuverleih und Minigolfplatz genutzt worden. Nachdem es in der Vergangenheit Beschwerden über Lärmbelästigungen und Verkehrsbelastung gegeben hatte, stellte sich 2019 heraus, dass der Biergartenbetrieb keine baurechtliche Genehmigung besaß.

Der Bebauungsplan und die Baugenehmigung

Im Jahr 2021 hatte die Ortsgemeinde Schoden daraufhin einen Bebauungsplan für das Gebiet aufgestellt und eine Baugenehmigung beantragt. Der Plan sah vor, ein neues Gastronomiegebäude zu errichten, die bestehende „Multi-Kulti“-Anlage für den Kanuverleih umzunutzen und zusätzliche Stellplätze bereitzustellen. Im Oktober 2023 wurde schließlich der Bebauungsplan „Freizeitgelände Saarufer“ vom Ortsgemeinderat beschlossen, und die Baugenehmigung erging mit der Auflage, dass das Vorhaben den Festsetzungen des neuen Bebauungsplans entsprechen müsse.

Rügen der Klägerin

Die Klägerin rügte in ihrer Klage insbesondere die späte Bekanntmachung des Bebauungsplans, die ihrer Ansicht nach eine frühzeitige rechtliche Überprüfung verhindert habe. Sie führte zudem an, dass die Lärmbelästigung und die Verkehrssituation durch das Projekt für sie unzumutbar seien.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage jedoch ab. Die Richter erklärten, dass die Klägerin als Nachbarin keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung habe, wenn sie dadurch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt werde. Die späte Bekanntmachung des Bebauungsplans schränke ihr Recht auf rechtlichen Schutz nicht ein, da sie die Möglichkeit hatte, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan vorzugehen.

Lärmschutz und Stellplatzsituation

Auch in Bezug auf die Lärmbelästigungen konnte die Klägerin nicht überzeugen. Eine schalltechnische Untersuchung, die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt wurde, habe gezeigt, dass die relevanten Lärmgrenzwerte am Wohngebäude der Klägerin eingehalten und sogar unterschritten würden. Zudem bestätigte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Plausibilität der Untersuchung. Die Genehmigung enthält außerdem Auflagen, die insbesondere in der Nachtzeit Lärm durch Parkbewegungen der Freizeitanlage verhindern sollen.

Die Richter stellten zudem fest, dass die Stellplatzsituation ausreichend sei und die Mehrzahl der Stellplätze eine ausreichende Entfernung zur Klägerin aufwiese.

Fazit

Mit dieser Entscheidung bleibt die Baugenehmigung für das „Freizeitgelände Saarufer“ bestehen, und das Projekt kann wie geplant umgesetzt werden.


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