Diesel-Skandal: Die Uhr tickt!
Wurden in den USA die Betroffenen des sog. VW-Abgasskandals großzügig vom Hersteller entschädigt, müssen sich Käufer manipulierter Dieselfahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 189 des Herstellers Volkswagen AG (VW, Audi, Skoda, Seat) hierzulande selbst um die Durchsetzung ihrer Ansprüche kümmern. Zwar sind Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer, gerade bei älteren Fahrzeugen, häufig bereits verjährt, anders verhält es sich jedoch mit Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Hersteller/Motorenhersteller Volkswagen AG. Diese Ansprüche verjähren erst mit Ablauf des 31.12.2018, können also noch geltend gemacht werde. Dies gilt auch für ältere Fahrzeuge (Euro 4 und Euro 5) und selbst dann, wenn Sie inzwischen das Software-Update haben aufspielen lassen. Hunderte VW-, Audi-, Skoda- oder Seatfahrer haben bereits gegen Volkswagen geklagt und die überwiegende Anzahl der Gerichte haben diesen in erster Instanz Schadensersatz zugebilligt. Dies gilt auch im hiesigen OLG-Bezirk (Landgerichte Köln, Bonn und Aachen). Ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofes in dieser Sache steht zwar noch aus, jedoch hat sich auch das hier als Berufungsgericht zuständige OLG Köln bereits im Sinne der geprellten Käufer geäußert (OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018, Az. 27 U 10/18). Die Erfolgsaussichten stehen daher nicht schlecht. Der Schadensersatzanspruch läuft inhaltlich auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages hinaus, unabhängig davon, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht gekauft wurde. Gegen Rückgabe des Fahrzeuges wird Volkswagen regelmäßig zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt, zuzüglich Zinsen und Verwendungsersatz (Kosten für Inspektionen, Reparaturen, Reifen, TÜV etc.). Anrechnen lassen muss sich der Käufer lediglich eine Nutzungsentschädigung für die von ihm gefahrenen Kilometer. Dies rechnet sich selbst bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung noch, wie das nachfolgende Beispiel zeigt: Herr Mustermann hat sein Fahrzeug am 1.06.2012 als Neuwagen zu einem Preis von 35.000 Euro erworben. Er hat mit diesem inzwischen 95.000 km zurückgelegt und für Reparaturen, Inspektionen etc. in dieser Zeit 2.500 Euro aufgewandt. Es errechnet sich folgender Anspruch: Rückzahlung des Kaufpreises: € 35.000,- Zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1.06.2012: € 7.650,- Zuzüglich Verwendungsersatz: € 2.500,- Abzüglich Nutzungsentschädigung für 95.000 km: - € 13.300,- Anspruch: € 31.850,- Es wird deutlich, dass es hier um eine Menge Geld geht, dass man nicht verschenken sollte! Die am 31.12.2018 drohende Verjährung kann auf verschiedene Arten gehemmt werden. Für Käufer, welche nicht rechtsschutzversichert sind und das Kostenrisiko einer individuellen Klage scheuen, bietet sich der umgehende Anschluss an die von VZBV und ADAC eingereichte Musterfeststellungsklage an, durch Eintragung in das beim Bundesamt für Justiz geführte Klageregister. Dieses Verfahren ist kostenfrei, hat jedoch den Nachteil, dass man einerseits keinerlei Einfluss auf das Verfahren hat, und andererseits nach Jahren trotzdem noch selbst Klage einreichen muss, wenn Volkswagen bei positivem Ausgang der Klage nicht freiwillig zahlt. Besteht hingegen eine Rechtschutzversicherung, ist es empfehlenswerter, noch vor dem 31.12.2018 eine individuelle Klage einzureichen, um seine Ansprüche zu wahren. Dieses Verfahren ist schneller und berücksichtigt die besonderen Umstände Ihres eigenen Falles. Oftmals hat VW in solchen Klageverfahren auch schon eingelenkt und ein Vergleichsangebot unterbreitet. Da die Streitwerte der Klagen regelmäßig oberhalb von 5.000 Euro liegen dürften, müssen diese beim zuständigen Landgericht eingereicht werden, wofür Sie zwingend einen Anwalt benötigen. Handeln Sie jetzt! Die Uhr tickt!