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Robert Syska

Heizungsgesetz: Das müssen Sie beachten

Rhein-Nahe-Hunsrück. Seit Januar sind neue Regelungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich "Heizungsgesetz", in Kraft. Doch wer muss nun handeln?

Keiner muss Angst vor dem »Heizungsgesetz« haben, sagen Energieberater Uwe Kaska und Klimaschutzmanager Frank-Michael Uhle und präsentieren eine alte Heizungspumpe.

Keiner muss Angst vor dem »Heizungsgesetz« haben, sagen Energieberater Uwe Kaska und Klimaschutzmanager Frank-Michael Uhle und präsentieren eine alte Heizungspumpe.

Bild: Andreas Bender

"Das Wichtigste vorab: Es geht nur um den Einbau neuer Heizungen", betonen Uwe Kaska (Energieberater der Verbraucherzentrale) und Frank-Michael Uhle (Kreisklimaschutzmanager) im Gespräch mit unserer Zeitung. "Bestehende Heizungen können bis 2045 weiter betrieben und weiterhin repariert werden. Wenn vorhandene Öl- oder Gasheizungen nicht mehr repariert werden können, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. Es wird niemand kalt sitzen gelassen."

 

Trotz der Übergangsfristen, sollten sich Hauseigentümer überlegen, alte fossile Heizungen, die deutlich mehr als 20 Jahre in Betrieb sind, auszutauschen, sagen beide auch mit Blick auf die weiter steigende CO2-Steuer, die Heizöl, Diesel und Gas betrifft und den Fördermöglichkeiten beim Austausch alter Heizungen. Kurz: Man muss nicht überstürzt handeln, sollte sich aber genau mit dem Thema befassen.

 

Uwe Kaska und Frank-Michael Uhle beantworteten dazu gemeinsam die wichtigsten Fragen:

  • Welche Heizungen dürfen neu eingebaut werden?
    Der Gebäudeeigentümer darf grundsätzlich zwischen unterschiedlichen Techniken frei wählen. Beispielhaft sind im GEG benannt:
    - Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
    - Stromdirektheizungen sogenannte "Infrarotheizungen" (nur bei Neubauten und hochgedämmten Bestandsgebäuden zu empfehlen)
    - Solarthermische Anlagen
    - Scheitholz- und Pelletheizungen
    - Anschluss an ein Nahwärmenetz.
    Bis spätestens Mitte 2028 soll im Rahmen einer kreisweit koordinierten "Kommunalen Wärmeplanung" Klarheit bestehen, in welchen Orten Nahwärmenetze errichtet werden und wo dies nicht sinnvoll ist.


  • Welche Möglichkeiten habe ich im unsanierten Altbau?
    Für energetisch unsanierte Bestandsgebäude, die hohe Vorlauftemperaturen über 55 Grad Celsius benötigen, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte "Hybridheizung" einzubauen. Hierbei wird ein Öl- oder Gaskessel mit einer Wärmepumpe, einer Biomasseheizung oder einem Solarthermiesystem gekoppelt. Die fossile Heizung ist jedoch nur an sehr kalten Tagen in Betrieb. Hierdurch werden mehr als 65 Prozent des Jahreswärmebedarfs wirtschaftlich mit erneuerbaren Energien erzeugt. Entsprechende Kombisysteme werden in unserer Region bereits seit über zehn Jahren erfolgreich bei vorhandenen Öl- und Gasheizungen nachgerüstet.


  • Welche Förderung gibt es für den Heizungstausch?
    - Parallel zum GEG wurde die Richtlinie "Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen" aktualisiert. Es gilt eine Grundförderung von 30 Prozent für den Einbau neuer Heizungen auf Basis von 100 Prozent erneuerbaren Energien in allen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die förderfähigen Kosten für den Heizungstausch sind auf maximal 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus oder erste Wohneinheit beschränkt. 
    - Einen Effizienz-Bonus von fünf Prozent für Wasser-, Erdreich- und Abwasserwärmepumpen.
    - Für Biomasseheizungen, die einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 Milligramm/Kubikmeter einhalten ein Zuschlag von 2 500 Euro.
    - Einen Geschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen im selbstgenutzten Eigentum erhalten Eigentümer bis zum 31. Dezember 2028.
    - Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis zu 40 000 Euro pro Jahr erhalten einen Bonus von 30 Prozent.
    - Wichtig ist dabei: Die Boni sind bis zu einem maximalen Förderbetrag von 70 Prozent kumulierbar.

 

  • Wo erhalte ich eine individuelle Beratung?
    Die Energieberatung der Verbraucherzentrale RLP berät Privathaushalte unabhängig und kostenfrei nach Terminvereinbarung in den fünf Beratungsstützpunkten Boppard, Emmelshausen, Kastellaun, Simmern und Kirchberg. Alle Informationen hierzu finden Sie unter www.kreis-sim.de/Klimaschutz/Beratungsangebote/ oder unter der Energiehotline der Verbraucherzentrale, Telefon 08 00 / 6 07 56 00 (kostenlos; Montag 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr).

 

 

Praxistipp: Wie prüfe ich, ob mein Haus für eine Wärmepumpe geeignet ist?

Energieberater Uwe Kaska empfiehlt: An der Heizungssteuerung der vorhandenen Öl- oder Gasheizung kann die sogenannte "Heizkurve" eingestellt werden, welche das Verhältnis der Vorlauftemperatur zur Außentemperatur automatisch steuert. Wenn bei einer Außentemperatur von -8 Grad Celsius die Vorlauftemperatur maximal 55 Grad beträgt, kann das Gebäude problemlos mit einer Wärmepumpe beheizt werden. Dies entspricht einer Heizkurve von 0,8 bis 1,0. Bei dem Test sollten die Thermostatventile an den Heizköpern dann aber auch auf Stufe 5 gestellt werden und nicht wie üblich auf Stufe 2-3. Sollten höhere Vorlauftemperaturen notwendig sein, kann der Austausch einzelner Heizkörper geprüft oder eine Hybridlösung gewählt werden.


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