Testpflicht ab dem 4. September
in folgenden Bereichen tritt die Testpflicht in Kraft: - Veranstaltungen im Innenbereich mit bis zu 350 Teilnehmern - Erbringung körpernaher Dienstleistungen (zum Beispiel Friseure, Kosmetiker, Nagelstudio) - Gastronomie im Innenbereich - Hotels, Pensionen und Jugendherbergen (Testung bei mehrtägigen Aufenthalten nach jeweils 72 Stunden) - Innenbereich von Freizeitparks - Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen - Zoologische Gärten, Tierparks und ähnliche Einrichtungen im Innenbereich - Ausstellungen, Museen und ähnliche Einrichtungen im Innenbereich Neben der Testpflicht sind zudem Veranstaltungen im Innenbereich mit 351 bis 5.000 Personen und im Außenbereich mit 501 bis 5.000 Personen untersagt. Sollte die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden wieder unter 35 sinken, erfolge eine neue Bekanntmachung bezüglich der Lockerungen, so die Verwaltung. Die Testpflicht gilt von Genesenen, Geimpften, Kindern bis einschließlich 14 Jahren und Schülern als erfüllt. Folgende Nachweise werden zur Erfüllung der Testpflicht anerkannt: - Ein Schnelltest einer Teststelle, der nicht älter als 24 Stunden ist. - Ein Selbsttest, der in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Einrichtung durchgeführt wird. - Ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. - Impfausweis oder digitales Impfzertifikat mit vollständigem Impfschema - Genesungsbescheinigung (die Genesung darf nicht mehr als sechs Monate zurücklie-gen) - Genesungsnachweis zuzüglich einer Impfung - Gültiger Schülerausweis Symbolfoto: Archiv www.cochem-zell.de